Statuten
GENOSSENSCHAFT
Als Genossenschaft bezeichnet man organisierte Verbindungen von sieben oder mehr natürlichen oder juristischen Personen (Genossenschafter) zu einer Körperschaft. Ziel von Genossenschaften ist es, in gemeinsamer Selbsthilfe bestimmte wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder zu fördern oder zu sichern.
GEMEINNÜTZIGKEIT
Als gemeinnützig werden Wohnbauträger bezeichnet, die gemäss ihren Statuten nicht nach Gewinn streben und ihre Mietzinse nach dem Prinzip der Kostenmiete berechnen. Der gemeinnützige Wohnraum ist in Zeiten der Hochkonjunktur wie der Rezession eine unverzichtbare Ergänzung zum privaten Wohnungsbau.
ANTEILSCHEIN
Jedes Genossenschaftsmitglied zeichnet Anteilscheine und beteiligt sich am Genossenschaftskapital.
KOSTENMIETE
Mietzinsberechnungsmodell (im Gegensatz zur Marktmiete), das den Mietzins anhand der zur vollständigen Deckung der tatsächlichen Kosten notwendigen Einnahmen berechnet.
SPEKULATIONSVERZICHT
Genossenschaften investieren Kapital in Liegenschaften, mit dem Zweck, diese langfristig zu kostendeckenden Preisen den Mietern zur Verfügung zu stellen.
GENERALVERSAMMLUNG
Oberstes Organ der Genossenschaft, das die Statuten festsetzt, den Vorstand wählt und je nach Statuten über wichtige Geschäfte (Jahresrechnung, Verteilung des Reingewinnes, Bauprojekte) entscheidet. In der Regel finden die Generalversammlungen ein Mal pro Jahr statt. Jedes Genossenschaftsmitglied hat an der Generalversammlung ein Stimmrecht.